Verfahrensinformation



Die Klägerinnen sind Berufsständische Versorgungswerke für Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure. Im Jahr 2018 teilte die beklagte Bundesbank den Klägerinnen mit, sie seien ihr gegenüber gemäß der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen berichtspflichtig zur Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Feststellung ihrer Berichtspflicht gerichteten Klagen der Klägerinnen abgewiesen. Die Klägerinnen haben Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. September 2022 ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gebeten, im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV mehrere Fragen zur Auslegung der vorgenannten Verordnung zu klären. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese mit Urteil vom 29. Februar 2024 beantwortet. In der anstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu klären, welche Folgen sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der europäischen Union für die vom Bundesverwaltungsgericht zu treffende Entscheidung ergeben.


Urteil vom 15.10.2025 -
BVerwG 8 C 7.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C7.24.0

Statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen

Leitsätze:

1. Eine inländische berufsständische Versorgungseinrichtung unterliegt als Altersvorsorgeeinrichtung im Sinne der Nr. 2.105 bis 2.11 0 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - ESVG 2010 - (ABl. L 174 S. 1) der statistischen Berichtspflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (ABl. L 45 S. 3, berichtigt ABl. L 132 S. 47), wenn sie sämtliche folgenden Merkmale erfüllt:

a) Sie bietet Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an. b) Sie ist selbstverwaltet und verfügt über eine vollständige Rechnungsführung. c) Die überwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder ist wegen der Ausübung eines bestimmten Berufs gesetzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet, wobei die Versorgungseinrichtung grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen. d) Die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen ist nicht staatlich garantiert und hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge sowie vom Erfolg der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab.

(vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2014 - verb. Rs. C-758/22 und C-759/22 - Rn. 42 ff., 55)

2. Die im Zweiten Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geregelten, als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Freistaat Bayern sind als Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Nr. 2.105 bis 2.11 0 ESVG 2010 einzuordnen und gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 berichtspflichtig.

  • Rechtsquellen
    Verordnung (EU) 2018/231 der EZB vom 26. Januar 2018 - EZB/2018/2 - Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1
    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 Anhang A (ESVG 2010)
    Bayerisches Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) Art. 10, 12, 30, 31 und 33

  • VG Frankfurt am Main - 04.11.2021 - AZ: 7 K 3000/19.F

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 8 C 7.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C7.24.0]

Urteil

BVerwG 8 C 7.24

  • VG Frankfurt am Main - 04.11.2021 - AZ: 7 K 3000/19.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann für Recht erkannt:

  1. Die Revisionen werden zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen nach der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen berichtspflichtig sind.

2 Die Klägerinnen wurden durch das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen - VersoG - als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern errichtet. Sie gewähren ihren Mitgliedern Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit, Alter und Tod nach Maßgabe dieses Gesetzes und ihrer Satzung. Sie regeln die Erhebung von Beiträgen oder Umlagen zur Finanzierung ihrer Aufgabenerfüllung sowie die Voraussetzungen, Art, Höhe und das Erlöschen von Versorgungsansprüchen durch Satzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 und 3 VersoG). Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft darf die Satzung den Mitgliedern gestatten, sofern die Summe von Mehrzahlungen und Pflichtbeitrag die gesetzliche Höchstgrenze für Beiträge nicht überschreitet (Art. 31 Abs. 4 VersoG). Die weitaus meisten Mitglieder jeder Klägerin sind, weil sie ihren Beruf im Freistaat Bayern ausüben, gesetzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet (Art. 30 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 ff. VersoG). Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft lässt Art. 30 Abs. 2 VersoG nur in Ausnahmefällen zu. Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können gemäß Art. 30 Abs. 3 VersoG nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. Jede Klägerin erbringt mehr als 50% ihrer Leistungen als Pflichtleistungen an ihre Pflichtmitglieder.

3 Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Beklagte den Klägerinnen zu 1 bis 4 und mit Schreiben vom 12. November 2018 der Klägerin zu 5 mit, dass sie nach Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zur Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen vierteljährlich - erstmals zum Stichtag 30. September 2019 - näher bezeichnete Daten über ihre finanziellen Verhältnisse zu übermitteln hätten. Mit Schreiben vom 25. März 2019 bestätigte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen zu 1 bis 4 die vierteljährliche Berichtspflicht. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte der Klägerin zu 5 mit, dass sie jährlich berichtspflichtig sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 legte sie weitere Modalitäten der Meldepflicht der Klägerin zu 5 fest.

4 Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Klägerinnen auf Aufhebung der sie jeweils betreffenden Mitteilungen und - hilfsweise - auf Feststellung, es bestehe keine Berichtspflicht, abgewiesen. Die Klägerinnen seien nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 berichtspflichtig, weil sie Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des Art. 1 Nr. 1 dieser Verordnung und des Anhangs A der Verordnung (EU) 549/2013 - ESVG 2010 - seien. Sie seien Marktproduzentinnen, die zu den finanziellen Kapitalgesellschaften gehörten und mangels staatlicher Kontrolle nicht dem Sektor Staat oder den Sozialversicherungen zuzurechnen seien. Nach Nr. 2.105 ff. ESVG 2010 zählten sie zu den Altersvorsorgeeinrichtungen.

5 Mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

6 Mit Beschluss vom 27. September 2022 - 8 C 14.21 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EU) 2018/231 i. V. m. der Verordnung (EU) 549/2013 eingeholt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. November 2024 - verb. RS. C-758/22 und C-759/22 - über das Ersuchen entschieden.

7 Die Klägerinnen begründen ihre Revisionen nunmehr damit, sie unterlägen keinen Berichtspflichten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/231, weil die Höhe der ihren Mitgliedern angebotenen Leistungen nicht im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 und der Nr. 20.39 ESVG 2010 ungewiss sei. Diese hinge nicht von der Ertragskraft ihrer Vermögenswerte ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssten die Klägerinnen ihr Leistungsniveau an dem der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren und einen prinzipiell gleichwertigen Schutz gewährleisten. Zudem gebe es in ihren Satzungen Vorgaben für die Höhe der von ihnen zu erbringenden Leistungen. Diese hingen von dem individuellen Punktwert jedes Versicherten und der jeweiligen Rentenbemessungsgrundlage ab. Der individuelle Punktwert der Versicherten ergebe sich aus den jeweils geleisteten Beiträgen. Die Finanzierung der Altersruhegelder erfolge nach dem offenen Deckungsplanverfahren, das eine Mischung aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren darstelle. Die Höhe der von den Klägerinnen zu erbringenden Leistungen sei zudem staatlich garantiert. Sie sei auf gesetzlicher Grundlage durch Satzung geregelt. Die den Versicherten danach zustehenden Altersruhegelder könnten auch nicht wegen Zahlungsunfähigkeit ausfallen. Die Klägerinnen seien nach § 12 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. Art. 25 Abs. 1 AGGVG nicht insolvenzfähig. Ob den Freistaat Bayern im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Klägerinnen eine Garantiehaftung treffe, müsse insoweit nicht geklärt werden. Jedenfalls verpflichte das Sozialstaatsprinzip ihn zur Insolvenzabwendung.

8 Die Klägerinnen zu 1 bis 4 beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2021 zu ändern und die Mitteilungen der Beklagten vom 7. September 2018 sowie vom 25. März 2019 aufzuheben.

9 Die Klägerin zu 5 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2021 zu ändern und die Mitteilungen der Beklagten vom 12. November 2018 sowie vom 25. März und 17. Juli 2019 aufzuheben.

10 Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

11 Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

12 Mit Schreiben vom 6. März 2025 haben die Klägerinnen Klage und Revision zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21. März 2025 hat die Beklagte mitgeteilt, sie willige nicht in die Klage- und die Revisionsrücknahme ein. In der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 haben die Klägerinnen die Revision erneut zurückgenommen. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erneut verweigert.

II

13 Die Revisionsverfahren sind nicht durch Rücknahme der Klagen oder der Revisionen beendet, weil die Rücknahmen nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt wurden und die Beklagte in die Rücknahmen nicht eingewilligt hat (§ 92 Abs. 1 Satz 2, § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

14 Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Klägerinnen gehören nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (ABl. L 45 S. 3, berichtigt ABl. L 132 S. 47) zum tatsächlichen Kreis der nach dieser Verordnung Berichtspflichtigen, weil sie in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Altersvorsorgeeinrichtungen sind.

15 1. Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung) und als System der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereitstellen. Der Begriff der Altersvorsorgeeinrichtung entspricht dem in Nr. 2.105 bis 2.11 0 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - ESVG 2010 - (ABl. L 174 S. 1). Diese Bestimmungen konkretisieren den Teilsektor S. 129 (Pensionseinrichtungen) (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 ‌- C-758/22 und C-759/22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​989] - Rn. 40). Institutionelle Einheiten, die dem Teilsektor Sozialversicherung im Sinne von Nr. 2.117 ESVG 2010 zuzuordnen sind, werden gemäß Art. 1 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. f Verordnung (EU) 2018/231 vom Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/231 nicht erfasst.

16 Danach fallen inländische berufsständische Versorgungseinrichtungen wie die Klägerinnen unter den Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/231 wenn sie sämtliche folgenden Merkmale aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55):

17 a) Die Versorgungseinrichtungen bieten Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an.

18 b) Die Versorgungseinrichtungen sind selbstverwaltet und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung.

19 c) Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Versorgungseinrichtungen unterliegt aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft, wobei die Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nicht berechtigt sind, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen.

20 d) Die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen, die nicht staatlich garantiert ist, hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab.

21 2. Die Klägerinnen erfüllen diese Voraussetzungen.

22 a) Sie bieten nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung von Art. 28 Satz 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VersoG durch das Verwaltungsgericht Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Nr. 2.105 und 2.10 7 ESVG 2010 an.

23 b) Die Klägerinnen sind gemäß Nr. 2.106 ESVG 2010 selbstverwaltet. Vorsorgeeinrichtungen sind im Sinne von Nr. 2.106 ESVG 2010 als selbstverwaltet anzusehen, wenn sie Entscheidungsfreiheit besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 43). Solche ist den Klägerinnen gesetzlich eingeräumt. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des bayerischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht treffen die Klägerinnen Entscheidungen über ihre Unternehmenspolitik eigenverantwortlich in ihrem Verwaltungsrat bzw. Landesausschuss. Beiträge und Leistungen legen sie jeweils durch Satzung selbst fest. Sie unterliegen keiner Fachaufsicht staatlicher Stellen.

24 Die Klägerinnen verfügen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts über eine eigene vollständige Rechnungsführung. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VersoG verpflichtet die Klägerinnen gesondert wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung zu legen. Im Übrigen verweist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VersoG auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Rechnungsführung.

25 c) Die weitaus meisten Mitglieder der Klägerinnen sind nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der Ausübung ihres Berufs gesetzliche Pflichtmitglieder der Klägerinnen.

26 Die Klägerinnen sind nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des bayerischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht auch grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Dienstleistungen anderen Personen zu erbringen.

27 d) Schließlich hängt die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen von der Höhe der entrichteten Beträge und vom Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung ab und ist deswegen ungewiss (1); sie ist auch nicht staatlich garantiert (2).

28 (1) Die Klägerinnen sind nur dann als Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Nr. 2.105 ESVG 2010 anzusehen, wenn die Höhe der von ihnen gewährten Leistungen sowohl von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge als auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt und deswegen ungewiss ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 46 und 55).

29 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen bedarf es zur Klärung dieser Voraussetzungen keiner (erneuten) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Konkretisierung dieser Anforderungen einschließlich der Voraussetzung der Ungewissheit der Höhe der angebotenen Leistungen ist seiner Vorabentscheidung zweifelsfrei zu entnehmen.

30 Danach sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die Höhe der von den Klägerinnen an ihre Mitglieder gewährten Leistungen nach den einschlägigen Satzungsregeln auch von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge und ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt. Dazu genügt, dass die Höhe der Beiträge, die das einzelne Mitglied geleistet hat, und der Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung jeweils für sich genommen Einfluss auf die Höhe der konkreten Zahlungen an dieses Mitglied haben (vgl. Nr. 20.39 ESVG 2010; EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 46, 53, 55). Die Ungewissheit der Höhe der angebotenen Leistungen ist nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs kein drittes, von diesen beiden Voraussetzungen unabhängiges Erfordernis. Vielmehr sieht der Gerichtshof sie als Folge des Umstands, dass die Höhe der Leistungen von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 46 a. E.). Diese Ertragskraft ist ihrerseits ein wesentlicher Faktor des Erfolgs der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung. Dementsprechend hat der Gerichtshof das Merkmal der Ungewissheit nicht als selbständige Voraussetzung in seine Anforderungen an eine Einordnung einer Altersversorgungseinrichtung als Altersvorsorgeeinrichtung gemäß Nr. 2.105 bis 2.11 0 ESVG 2010 aufgenommen, sondern im vierten und letzten Spiegelstrich seiner Auflistung der notwendigen Voraussetzungen allein auf die Abhängigkeit von der Beitragshöhe und vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung abgestellt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 55 und Tenor der Entscheidung).

31 Aus den Satzungen der Klägerinnen über die Bemessung der Rentenhöhe folgt, dass die Höhe der Rentenleistungen von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung abhängt. Diese Satzungsbestimmungen darf der Senat auslegen, weil das Verwaltungsgericht sie insoweit nicht selbst ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28.20 - NVwZ-RR 2021, 1057 Rn. 26). Sowohl das Altersruhegeld gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 als auch das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 33 Abs. 1 Nr. 2) hängen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Klägerin zu 1 - die Satzungen der Klägerinnen zu 2 bis 5 enthalten vergleichbare Regelungen - von der Höhe der geleisteten Beiträge ab.

32 Die Höhe der Versorgungsleistungen hängt auch vom Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung ab. Nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Klägerin zu 1 wird jährlich über die Anpassung der Höhe der Versorgungsleistungen entschieden. Bei der Anpassungsentscheidung wird die Kaufkraft der Versorgungsleistungen, die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, die versicherungstechnische Bilanz und der versicherungsmathematische Geschäftsplan berücksichtigt. Im Rahmen des versicherungsmathematischen Geschäftsplans, der die Finanzierung der im Rahmen der versicherungsmathematischen Bilanz ermittelten Pensionsverpflichtungen sicherstellt, kommt es auch auf die Höhe des vorhandenen Kapitalstocks und der daraus zu erwartenden Erträge an. Dass hierbei, wie es die Klägerinnen geltend machen, über eine Reduzierung oder Erhöhung des Kapitalstocks Schwankungen des Erfolgs der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden können, ändert nichts daran, dass dieser Erfolg langfristig die Höhe der Versorgungsleistungen mitbestimmt.

33 Da die Höhe der Leistungen der Klägerinnen an ihre Mitglieder vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung und dieser von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt, ist sie ungewiss im Sinne der Vorabentscheidung. Die in den Satzungen der Klägerinnen vorgesehene jährliche Anpassung der Versorgungsleistungen kann von ihren Mitgliedern aufgrund der dort genannten Kriterien für die Entscheidung über die Anpassung nicht im Sinne einer mathematischen Berechenbarkeit vorhergesehen werden. Denn sie hängt unter anderem von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der ebenfalls ungewissen, durch die Ertragskraft ihrer Vermögenswerte mitbestimmten Vermögensentwicklung der Klägerinnen ab.

34 Entgegen der Ansicht der Klägerinnen folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI nicht, dass sich die Leistungen der Klägerinnen nicht an dem Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung orientieren dürften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI können Versicherungspflichtige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und aufgrund der für sie geleisteten Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass sie einer Berücksichtigung des Erfolgs der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung bei der Bemessung deren Leistungen nicht entgegensteht. Sie lässt eine Berücksichtigung der finanziellen Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung, die wiederum auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt, ausdrücklich zu. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich nichts anderes (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 58/87 - und vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6.05 R -). Soweit dort ein prinzipiell gleichwertiger Schutz verlangt wird, schließt dies Leistungsanpassungen unter Berücksichtigung des Erfolgs bei der Vermögensverwaltung nicht aus. Die Gleichwertigkeit des Schutzes markiert nur eine Untergrenze des Leistungsniveaus.

35 (2) Die Höhe der den Mitgliedern der Klägerinnen angebotenen Leistungen ist nicht staatlich garantiert. Staatlich garantiert im Sinne der Nr. 20.39 ESVG 2010 ist die Leistung einer Versorgungseinrichtung, wenn der Staat für die Erfüllung der satzungsgemäßen Versorgungsansprüche bei unzureichender Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung rechtzeitig und in voller Höhe einsteht.

36 Einer weiteren Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Auslegung des Begriffs der Garantie entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht. Der rechtliche Gehalt dieses Begriffs lässt sich der Nr. 20.39 ESVG 2010 und deren Auslegung durch den Gerichtshof zweifelsfrei entnehmen.

37 Die in Nr. 20.39 ESVG 2010 genannte staatliche Garantie muss sich ihrem Wortlaut nach auf die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Zahlungen beziehen. Das umfasst auch die rechtzeitige Erbringung dieser Leistungen.

38 Garant der Leistungen der Versorgungseinrichtungen im Sinne von Nr. 20.39 ESVG 2010 muss eine staatliche Gebietskörperschaft sein. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Nr. 20.17 ff., den Sektor Staat von den anderen Sektoren abzugrenzen. Garantiert der Staat die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung, ist deren Zuordnung zum Sektor Staat gerechtfertigt, weil in diesem Fall die Mitglieder der Versorgungseinrichtung vor Zahlungsausfällen im Ergebnis so geschützt sind wie unmittelbare Gläubiger des Staates.

39 Weder aus der französischen noch aus der englischen Sprachfassung der Verordnung (EU) 549/2013 ergeben sich Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis des Begriffs der Garantie. Die in der französischen Sprachfassung verwendete Formulierung "mais sans garantie des administrations publiques" lässt nicht darauf schließen, dass schon die rechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Mitgliedern gegen Versorgungseinrichtungen ausreichen könnte, um solche Einrichtungen dem Sektor Staat zuzuordnen. Das Gleiche gilt für die englische Fassung, die die Formulierung "where there is no government guarantee on the level of pensions due" verwendet. Die englische Fassung spricht vielmehr klar für das oben erläuterte Verständnis des Begriffs Garantie, denn sie bezieht sich auf die "Höhe" (level) der fälligen (due) Pensionsleistungen.

40 Die Höhe der von den Klägerinnen gewährten Leistungen ist nicht staatlich garantiert.

41 Das bayerische Landesrecht normiert keine solche Garantie. Erforderlich hierfür wäre, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine Vorschrift existiert, die die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der den Mitgliedern der Klägerinnen eingeräumten Ansprüche garantiert, wie dies etwa Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Universitätsklinikgesetzes für Klinikumsverbindlichkeiten regelt. Das ist nicht der Fall. Eine solche Garantie ergibt sich insbesondere nicht aus der Bayerischen Verfassung. Etwas anderes lässt sich der von den Klägerinnen zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 30. August 2017 - Vf. 7-VII-15 -) nicht entnehmen. Die dort betonte Verantwortung des Gesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der Versorgungswerke sicherzustellen, ist nicht im Sinne einer Verpflichtung zu verstehen, die Zahlung der von den Versorgungswerken geschuldeten Leistungen zu garantieren (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 30. August 2017 - Vf. 7-VII-15 - BayVBl 2018, 234 Rn. 125 f., 138, 146). Begründet wird nur eine Verpflichtung, die Berechnungsmodalitäten für deren Leistungen - gegebenenfalls im Wege aufsichtsrechtlicher Maßnahmen - derart anzupassen, dass die Erfüllung der - gegebenenfalls reduzierten - Leistungsansprüche dauerhaft möglich ist.

42 Aus Bundesrecht folgt ebenfalls keine staatliche Verpflichtung zur Sicherstellung der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung der von den Klägerinnen ihren Mitgliedern zugesagten Leistungen.

43 Aus dem Umstand, dass die Klägerinnen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO i. V. m. Art. 25 Abs. 1 BayAGGVG nicht insolvenzfähig sind, ergibt sich nichts anderes. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des bayerischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht enthält dieses keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Freistaats zur Sicherung der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung der von den Versorgungswerken zugesagten Leistungen begründete. Ohne eine solche Vorschrift folgt aus der Insolvenzunfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 InsO normierten Einstandspflicht gegenüber Arbeitnehmern –‌ nicht, dass der Staat die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 75, 318 <321>; Ehricke, in: Jaeger, InsO, § 12 Rn. 51). Ebenso wenig kann dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) eine Verpflichtung entnommen werden, die vollständigen und rechtzeitigen Zahlungen der von den Klägerinnen ihren Mitgliedern zugesagten Leistungen zu sichern.

44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.